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Zolltarif.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
1 Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag,
Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weiß-
blech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben
von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsberei-
tung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von
Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte
Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fa-
brikationsmaterial geeignete Lederabfälle ....
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und ein-
getrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntwein-
spülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche;
Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel,
als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum
oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art ...
Anmerkung zu b:
An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche,
und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und
letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zoll-
frei zugelassen.
c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, be-
schriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie ....
Anmerkung:
Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden
wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.
frei
frei