Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 117 — 
Zolltarif. 
  
  
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
  
1   Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, 
Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weiß- 
blech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben 
von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsberei- 
tung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von 
Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte 
Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fa- 
brikationsmaterial geeignete Lederabfälle .... 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und ein- 
getrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntwein- 
spülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; 
Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, 
als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum 
oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art ... 
Anmerkung zu b: 
An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, 
und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und 
letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zoll- 
frei zugelassen. 
c) Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, be- 
schriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes 
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie  .... 
Anmerkung: 
Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden 
wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. 
  
  
frei 
frei
	        
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