Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
  
3   Blei, auch mit Spießglanz, Zink oder Zinn legirt, 
und Waaren daraus: 
a) rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silber- und Gold- 
glätte................................. 
b)  gewalztes Blei; Buchdruckerschriften........... 
c)  grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, 
Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack,; 
Draht . . . . . . . . .. . . .. . . .. . .. . . ... . .. . ... 
d) feine Bleiwaaren, auch lackirte; imgleichen Bleiwaaren 
in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
4  Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren: 
a) grobe: 
1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, 
Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch 
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur 
und Lack . . . . . . .. .. . .. . . . .. .. . . .. . . .. 
2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder 
Eisen ohne Politur und Lack. .. .. .. . . . .. . 
b) feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren: 
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische 
Oele mit Ausnahme der nachstehend unter c und 
m begriffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und 
Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- 
und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art mit 
Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und 
Pastellfarben; Tusche; Farben- und Tuschkasten; 
Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
frei 
24 
24 
20
	        
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