Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Staatsrechnung verwalteten Eisenbahnbetriebe, sämmtlich einschließlich der Bauten, 
welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt an die Stelle 
der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat, für dessen Rechnung 
die Verwaltung geführt wird. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für 
Reichs- beziehungsweise Staatsrechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, 
Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe, sofern nicht die Reichs- beziehungsweise 
Landesregierung vor der Beschlußfassung des Bundesraths über die Bildung der 
Berufsgenossenschaften (§§. 12 ff. des Unfallversicherungsgesetzes) erklärt, daß diese 
Betriebe denselben angehören sollen. 
Soweit hiernach das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft tritt, werden die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts- 
versammlung und des Vorstandes der Genossenschaft durch Ausführungsbehörden 
wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militär- 
verwaltundbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen 
vom Reickskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde 
zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden 
als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. 
§. 3. 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossenschaft 
tritt, finden die §§. 10 bis 31, 33 bis 40, 59 Absatz 4, 60, 62 Absatz 1, 71 
bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 76, 78 bis 86, 87 Absatz 1, 88, 89, 90 Absatz 1 
lit. a, d, e, 94, 103 bis 108 des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. 
§. 4. 
Personen des Soldatenstandes sind von der Versicherung ausgeschlossen. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zwei- 
tausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst (§. 2 Absatz 1 des Unfall- 
versicherungsgesetzes) kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese 
Beamten nicht nach §. 4 a. a. O. von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen sind. 
§. 5. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter (§. 41 a. a. O.) erfolgt für den 
Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde. 
Das Regulativ (§. 43 a. a. O.) wird durch die für den Erlaß der Aus- 
führungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die Zahl 
der Vertreter und die denselben zu gewährenden Vergütungssätze (§§. 44 Absatz 4, 
49 Absatz 2, 55 Absatz 1 a. a. O.) festzustellen. 
Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen 
beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt beziehungsweise das Landes- 
Versicherungsamt. 
 
	        
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