Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 194 — 
  
  
  
  
  
  
Befreit sind: 
Loose der von den zuständigen Behörden ge- 
nehmigten Ausspielungen und Lotterien zu 
mildthätigen Zwecken. 
Anmerkung. 
Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien 
erfolgt nach §. 27 des Gesetzes. 
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung.   der 
Laufende Nr. Hun-   Tau- 
 dert. send. Stempelabgabe. 
III. Lotterieloose. 
5.    Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über 
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus- 
spielungen von Geld- oder anderen Gewinne 5 inländischen Loosen vom 
planmäßigen Preise (Nenn- 
werth) sämmtlicher Loose oder 
Ausweise; 
b) bei ausländischen Loosen 
von dem Preise der einzelnen 
Loose in Abstufungen von 
5 Pfennig für jede Mark oder 
einen Bruchtheil dieses Be- 
trages.
	        
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