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Befreit sind:
Loose der von den zuständigen Behörden ge-
nehmigten Ausspielungen und Lotterien zu
mildthätigen Zwecken.
Anmerkung.
Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien
erfolgt nach §. 27 des Gesetzes.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. der
Laufende Nr. Hun- Tau-
dert. send. Stempelabgabe.
III. Lotterieloose.
5. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über
Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus-
spielungen von Geld- oder anderen Gewinne 5 inländischen Loosen vom
planmäßigen Preise (Nenn-
werth) sämmtlicher Loose oder
Ausweise;
b) bei ausländischen Loosen
von dem Preise der einzelnen
Loose in Abstufungen von
5 Pfennig für jede Mark oder
einen Bruchtheil dieses Be-
trages.