Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(Nr. 1614.) Verordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 
13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 und 
18. April 1882. Vom 6. Juni 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
Artikel 1. 
In der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 
1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) 
ist unter I 5 zu §. 12 der Ziffer 1 als fünfter Absatz anzufügen: 
Zu der freien Verpflegung, welche in den Fällen längerer als acht- 
undvierzigstündiger Abwesenheit der Fuhren von der Heimath den Führern 
derselben zu gewähren ist, gehört neben der Mundportion ein täglicher 
Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. 
Artikel 2. 
In dem mittelst der Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für Kriegsverhältnisse tritt dem 
vierten Absatz der Bestimmungen unter D „über Gestellung von Vorspann, Weg- 
weisern und Boten“ die Bestimmung hinzu: 
Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mund- 
portion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der 
Infanterie. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
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