— 197 —
(Nr. 1614.) Verordnung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom
13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 und
18. April 1882. Vom 6. Juni 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
Artikel 1.
In der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni
1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137)
ist unter I 5 zu §. 12 der Ziffer 1 als fünfter Absatz anzufügen:
Zu der freien Verpflegung, welche in den Fällen längerer als acht-
undvierzigstündiger Abwesenheit der Fuhren von der Heimath den Führern
derselben zu gewähren ist, gehört neben der Mundportion ein täglicher
Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie.
Artikel 2.
In dem mittelst der Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs-Gesetzbl.
S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für Kriegsverhältnisse tritt dem
vierten Absatz der Bestimmungen unter D „über Gestellung von Vorspann, Weg-
weisern und Boten“ die Bestimmung hinzu:
Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mund-
portion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der
Infanterie.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1885.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
40*