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Hinsichtlich der österreichischen Strecke der Linie Lindewiese — Ottmachau bleibt
die Konzessionsertheilung an einen österreichischen Unternehmer der Kaiserlich
Königlich österreichischen Regierung vorbehalten.
Artikel V.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinien, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe, insbesondere auch der im militärischen Interesse
für nothwendig erachteten Anlagen bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr
Gebiet vorbehalten.
Die Punkte, wo die beiderseitige Reichsgrenze von den Bahnen überschritten
wird, sollen auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen aus-
zuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch technische Kommissarien näher bestimmt
werden.
Artikel VI.
Die neu herzustellenden Eisenbahnen (Artikel I) sollen zunächst nur mit
einem durchgehenden Geleise versehen werden. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses
für die Herstellung des zweiten Geleises werden die Hohen Regierungen behufs
einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten.
Zum Zweck des Erwerbes der zur Anlage der Bahnen erforderlichen
Grundstücke soll den Unternehmern in jedem der beiden Staatsgebiete das Ent-
eignungsrecht nach den dort jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt
werden.
Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen
sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Eisenbahnen und deren
Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß
auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden
kann, insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden
Bahnen ungehindert übergehen, beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können.
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden
Bahnstrecke zugelassen werden.
Artikel VII.
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen und anzuordnen,
daß die neu herzustellenden Eisenbahnen an ihren Endpunkten in angemessene, den
Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit
daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt werden.
Artikel VIII.
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei-
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Reichsgrenze überschreitenden Bahn-