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Artikel XVI.
Der Betriebswechsel soll stattfinden:
a) bezüglich der Eisenbahn von Mittelsteine nach Ottendorf (Braunau) in
der Station Mittelsteine der bestehenden preußischen Eisenbahnlinie
Dittersbach — Glatz;
b) bezüglich der Eisenbahn von Hannsdorf über Lindewiese nach Ziegen-
hals in der bestehenden preußischen Station Ziegenhals;
c) bezüglich der Eisenbahn von Lindewiese nach Ottmachau in der in
unmittelbarer Nähe der beiderseitigen Reichsgrenze bei Barzdorf oder
Heinersdorf neu anzulegenden Uebergangsstation;
d) bezüglich der Eisenbahn von Ratibor nach Troppau in der bestehenden
Station Troppau der Mährisch-Schlesischen Zentralbahn.
Zu diesem Zweck wird Folgendes vereinbart:
Zu a: Die Königlich preußische Regierung wird der privilegirten österreichisch-
Zu b:
Zu c:
Zu d:
ungarischen Staatseisenbahngesellschaft den Betrieb auf der Strecke von
der beiderseitigen Grenze bis zur Wechselstation Mittelsteine überlassen
und derselben die Mitbenutzung dieser Wechselstation gestatten (Artikel XVII
und XVIII.
Dem österreichischen Unternehmer der Eisenbahn Hannsdorf— Ziegenhals
wird seitens der Königlich preußischen Staatseisenbahnverwaltung das
Recht der Mitbenutzung der bestehenden Station Ziegenhals eingeräumt
werden.
Je nachdem die Uebergangsstation auf preußischem Staatsgebiete bei
Heinersdorf oder auf österreichischem Staatsgebiete bei Barzdorf angelegt
wird, soll dem Unternehmer der österreichischen Theilstrecke die Mit-
benutzung der Uebergangsstation Heinersdorf, beziehungsweise der preußi-
schen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung der Uebergangsstation
Barzdorf eingeräumt werden.
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung wird die Verwaltung
der Mährisch-Schlesischen Zentralbahn anhalten, der Königlich preußischen
Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung ihrer bestehenden Station
Troppau und eventuell auch der Verbindungsbahn von dieser Station
nach dem Bahnhofe der ausschließlich privilegirten Kaiser-Ferdinands-
Nordbahn bei Troppau zu gestatten. Desgleichen wird, im Falle der
Bau der Bahnstrecke von Troppau bis zur beiderseitigen Reichsgrenze
nicht der Königlich preußischen Regierung überlassen, sondern einem
Privatunternehmer konzessionirt werden sollte (Artikel IV), dem letzteren
seitens der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung die Ver-