Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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den  Verweisungen  auf  zerstörte  Eintragungen  im  Servitutenbuch  oder  im  Unterpfandsbuch
  weitere  Verweisungen  auf  bestehen  gebliebene  Eintragungen  in  diesen  Büchern  oder
neue  Belastungen  eingetragen,  so  hat  die  Wiederherstellung  der  zerstörten  Eintragungen
in  je  einem  neu  anzulegenden  Servitutenbuch  und  Unterpfandsbuch  zu  erfolgen,  für  welches
ein  geeignetes  Formular  ausgegeben  werden  wird.

818.

Wird  im  Ermittlungsverfahren  der  Eintragung  eines  in  dem  Eigentümer-  und
Grundstückverzeichnis  als  Eigentümer  Verzeichneten  von  einem  andern  widersprochen,  der
ie  Eintragung  für  sich  verlangt,  so  hat  der  andere  dem  Grundbuchamt  innerhalb  einer
von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  die  Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung  seines  Rechts
nachzuweisen.  Unterläßt  er  dies,  so  bleibt  sein  Widerspruch  unberücksichtigt.  Andernfalls
ist  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts  einer  der  streitenden  Teile  als  Eigentümer
und  zugleich  zu  Gunsten  des  andern  Teils  ein  Widerspruch  einzutragen.

8  109.

Bestreitet  der  Eigentümer  eine  Hypothek  oder  ein  sonstiges  Recht,  welches  zur  Er—
haltung  seiner  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung
  bedarf,  so  hat  derjenige,  welcher  das  Recht  in  Anspruch  nimmt,  dem  Grundbuchamt
  innerhalb  einer  von  diesem  zu  bestimmenden  Frist  die  Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung
  seines  Rechts  nachzuweisen,  widrigenfalls  sein  Recht  bei  der  Wiederherstellung
des  Grundbuchs  nicht  berücksichtigt  wird.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  ein  beanspruchtes  Vorrecht  von  dem  Eigentümer  oder  einem  Berechtigten  bestritten  wird.

8  20.

Ist  bei  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  die  nach  §  19  bestimmte  Frist  noch
nicht  abgelaufen,  oder  im  Fall  rechtzeitigen  Nachweises  der  Klagerhebung  der  Rechtsstreit
noch  anhängig,  so  ist  zu  Gunsten  desjenigen,  der  das  Recht  oder  das  Vorrecht  beansprucht
  hat,  ein  Widerspruch  einzutragen.  Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  gelöscht,
wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig  erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen
  ist.  Die  Kosten  der  Löschung  hat  der  Gegner  zu  tragen.

g  21.
Behauptet  der  Eigentümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  erloschen  sei,  ohne  dies  ur-