Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XI 
stimmen sich dadurch, daß die Angaben für die einzelnen Maaßgrößen nur an 
solchen Stellen des Gefäßes erfolgen dürfen, an welchen einer Erhöhung oder 
Erniedrigung des Flüssigkeitsstandes um ein Centimeter Zuflüsse oder Abflüsse von 
höchstens folgendem Raumgehalt entsprechen: 
bei 2 1 und 0,5 Liter 50 Kubikcentimeter 
 0,2 0,1 20 
 0,05 10 
0,02 0,01 5 
außerdem 
bei ¼  20 
Hiernach sollen zwischen denjenigen Stellen des Gefäßes, an welchen die 
Angaben für die einzelnen Maaßgrößen abgelesen werden, in lothrechter Richtung 
mindestens folgende Abstände stattfinden: 
zwischen 2 und 1 Liter mindestens 20 Centimeter 
- 1 - 0,5 10  
10 
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außerdem 
zwischen" " 9 
Zwischen denjenigen Angaben, welche eine fortlaufende Eintheilung in 
0,001 Liter einschließen, soll durchgehends einem Raumgehaltsunterschiede von 
 0,001 Liter ein Abstand der zugehörigen Strichmarken von mindestens 5 Milli- 
meter entsprechen. 
5. Die Begrenzung und Ablesung der Flüssigkeitsstände soll ausschließlich 
durch aufgeätzte oder eingeschliffene oder in anderer Weise dauerhaft angebrachte, 
keinesfalls durch blos aufgemalte Strichmarken auf den durchsichtigen Glaswänden 
geschehen. 
6. Alle Strichmarken sollen mindestens  ¼ des Umfanges der betreffenden 
Glaswand umfassen, in ihrer ganzen Länge sichtbar sein und in Ebenen liegen, 
welche mit der Achse des Meßgefäßes einen rechten Winkel bilden. Zur Sicherung 
der lothrechten Lage der Achse des Gefäßes soll, wenn der äußere Durchmesser 
desselben an irgend einer Stelle 30 Millimeter übersteigt, ein Pendelzeiger vor- 
handen sein, dessen Einrichtung und Anbringung, nachdem seine Verbindung mit 
dem Meßgefäß durch Stempelung §. 15) gesichert ist, leicht und schnell hervor- 
zubringende und ebenso wieder zu beseitigende Veränderungen ausschließen muß. 
7. Im Uebrigen soll die Einrichtung der Meßwerkzeuge derartig sein, daß 
das Meßgefäß bis zu der betreffenden Ablesungsmarke mit der zuzumessenden 
Flüssigkeit angefüllt und alsdann mittelst des am unteren Ende des Gefäßes an- 
gebrachten Hahnes jedes Mal vollständig entleert wird; nur bei solchen Meß- 
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