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erstatter hat, sofern dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin
eine schriftliche Sachdarstellung vorzulegen.
§. 15.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent-
lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn das Reichs-Versicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls
oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der
durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer be-
kannt zu machenden Reihenfolge erledigt.
§. 16.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhält-
nisses durch den ersten Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten
zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Reichs-Versicherungs-
amts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
§. 17.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Pro-
tokollführers. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang
der Verhandlung im Allgemeinen angiebt. Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Ver-
gleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den
Schriftsätzen abweichen, sowie der Tenor des Urtheils sind in das Protokoll auf-
zunehmen.
Dasselbe ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden, in Fällen
der Urtheilssprechung dagegen außer von dem Protokollführer von allen Mit-
gliedern zu unterzeichnen, welche an der Urtheilssprechung theilgenommen haben.
§. 18.
Die Berathung und Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung.
§. 19.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche
nach freiem Ermessen.
Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die in dem Verfahren vor dem
Reichs-Versicherungsamt den Parteien erwachsenen Kosten, und auf die Frage,
welcher Kostenbetrag zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
nothwendig gewesen ist.