Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 261 — 
III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. 
§. 25. 
Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten 
Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte 
und ernennt insbesondere in den Fällen der §§. 14, 16, 27 und 88 des Unfall- 
versicherungsgesetzes die Vertreter und Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts. 
§. 26. 
Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und 
Geschäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten 
des Amts, insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats- und Kassenwesen, 
das Dienstgebäude und dessen Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek 
und sonstige Anschaffungen betreffen. 
§. 27. 
Mit Genehmigung des Reichskanzlers kann der Vorsitzende einen Theil seiner 
Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts übertragen. 
Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nächstältesten ständigen 
Mitgliede vertreten. 
IV. Innerer Geschäftsgang. 
§. 28. 
Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des 
von dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels 
des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt. 
In gleicher Weise erfolgen die in den §§. 14 und 16 des Unfallversicherungs- 
gesetzes vorgeschriebenen Einladungen zu den General- und Genossenschaftsversamm- 
lungen. Dieselben können mittelst einfachen Briefes durch die Post bewirkt werden. 
§. 29. 
Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 
1. ein großes Siegel, welches dem von dem Reichsgericht geführten 
entspricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der 
Urtheile gebraucht wird; 
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen 
Reichs eingeführten Siegeln entspricht mit der Umschrift: „Reichs- 
Versicherungsamt“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.