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III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden.
§. 25.
Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten
Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte
und ernennt insbesondere in den Fällen der §§. 14, 16, 27 und 88 des Unfall-
versicherungsgesetzes die Vertreter und Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts.
§. 26.
Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und
Geschäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten
des Amts, insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats- und Kassenwesen,
das Dienstgebäude und dessen Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek
und sonstige Anschaffungen betreffen.
§. 27.
Mit Genehmigung des Reichskanzlers kann der Vorsitzende einen Theil seiner
Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts übertragen.
Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nächstältesten ständigen
Mitgliede vertreten.
IV. Innerer Geschäftsgang.
§. 28.
Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des
von dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels
des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt.
In gleicher Weise erfolgen die in den §§. 14 und 16 des Unfallversicherungs-
gesetzes vorgeschriebenen Einladungen zu den General- und Genossenschaftsversamm-
lungen. Dieselben können mittelst einfachen Briefes durch die Post bewirkt werden.
§. 29.
Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel:
1. ein großes Siegel, welches dem von dem Reichsgericht geführten
entspricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der
Urtheile gebraucht wird;
2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen
Reichs eingeführten Siegeln entspricht mit der Umschrift: „Reichs-
Versicherungsamt“.