Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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V. Geschäftssprache. 
§. 30. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs-Versicherungsamt finden die 
Bestimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache 
abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
VI. Geschäftsbericht. 
§. 31. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Reichs-Versicherungsamt dem 
Reichskanzler einen Geschäftsbericht einzureichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 5. August 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Beoetticher. 
 
	        
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