Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Ablehnung der Mit- 
glieder des Schieds. 
gerichts. 
Erhebung der Berufung. 
Zuständigkeit der 
Schiedsgerichte. 
Abweisung durch 
Bescheid. 
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schriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die erforder- 
lichen Anordnungen. 
§. 3. 
Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds- 
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in 
Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der Vorsitzende. 
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden 
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Dienstalter 
oder bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach älteste Beisitzer den Vorsitz. 
Ergiebt sich bei der Abstimmung über das Gesuch Stimmengleichheit, so gilt 
dasselbe für abgelehnt. 
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt 
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache 
angefochten werden. 
II. Vorschriften über das Verfahren. 
§. 4. 
Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung muß nach Maßgabe des 
§ . 62 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes schriftlich erhoben werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, des- 
gleichen sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der 
Beweismittel für dieselben anzuführen. 
Für den Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
§. 5. 
Ist die Berufung irrthümlich bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt, 
so ist der Schriftsatz unter Benachrichtigung des Berufenden unverzüglich an den 
Vorsitzenden des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so 
entscheidet hierüber das Reichs- oder Landes-Versicherungsamt. 
§. 6. 
Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, oder ist das 
Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig, weil 
keiner der im §. 62 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Fälle 
vorliegt, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit Gründen zu 
versehenden Bescheid zurückweisen.
	        
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