Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 16. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung Zeugen und Sach- 
verständige, welche von den Parteien benannt worden sind, vorzuladen. 
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. 
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder in Ge- 
mäßheit des §. 101 des Unfallversicherungsgesetzes durch eine öffentliche Behörde 
erheben zu lassen. In dringenden Fällen steht dieselbe Befugniß auch dem Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts zu. 
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen; die Parteien sind zu 
denselben zu laden. 
  
§. 17. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. Gegen die von dem Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der 
Weigerung getroffene Entscheidung findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach 
Zustellung derselben Beschwerde an das Reichs- beziehungsweise Landes-Ver- 
sicherungsamt statt; dieselbe ist schriftlich bei dem Schiedsgericht einzulegen. 
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen 
gegen Zeugen und Sachverständige, welche ausbleiben oder ihre Aussage oder 
deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in 
dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren 
Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der 
aktiven Marine angehören, finden die Bestimmungen der §§. 345 Absatz 4 und 355 
Absatz 4 der Civilprozeßordnung Anwendung. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der 
Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173). 
§. 18. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent- 
scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so 
werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst 
geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Das Schiedsgericht entscheidet auch darüber, ob und in welchem Betrage 
die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schieds- 
gericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. 
Bei den Entscheidungen dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die 
mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
Beweisaufnahme. 
Entscheidung.
	        
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