Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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VII. Ausnahmebestimmungen. 
§. 73. 
(1) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene 
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig- 
keiten bis zu dem im §. 74 bestimmten Termine nicht zu bewirken ist, können für 
deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements 
bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt. 
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von 
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich 
dieses Reglements von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und 
Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung 
erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zu- 
zulassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§. 74. 
(1)   Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher 
geltenden Bahnpolizei- Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisen- 
bahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung 
der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die 
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung maßgebend ist. 
(2) Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Centralblatt für 
das Deutsche Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
	        
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