Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXIII 
3. Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare 
Angabe der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und aus- 
reichend ist, enthalten, oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen dar- 
bieten, um von der Aichungsstelle vorschriftsmäßig (§. 60) mit der 
Angabe dieser größten zulässigen Last (größten Tragfähigkeit auf der 
Lastseite) versehen werden zu können. 
4. Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung 
beziehungsweise durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert 
oder durch die Formen und Dimensionen ihres Gestells und ihrer Zeiger- 
einrichtung (Zunge oder dergl.) für die Beobachtung mit dem bloßen 
Auge erkennbar ist, daß die sogenannte Einspielungsstellung ihres Zeigers 
mit ausreichender Genauigkeit stets in einer und derselben Lage zur Loth- 
richtung stattfindet, muß mit einem Loth (Pendelzeiger) oder einer 
Wasserwaage und dergleichen versehen sein, aus deren Einspielen jedesmal 
erkannt werden kann, daß die Waage sich bei der Anwendung in der- 
selben Stellung zur Lothrichtung befindet, in welcher die Prüfung ihrer 
Richtigkeit stattgefunden hat. Brückenwaagen (siehe §. 56) sollen unbedingt 
mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
5. Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer 
Waage dürfen keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche 
es ermöglichen, unachtsam oder absichtlich Veränderungen des vor- 
schriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht und schnell auszuführen 
und ebenso wieder zu beseitigen. 
§. 56. 
Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen. 
Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind 
die folgenden: 
I. Gleicharmige Waagen. 
a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleich- 
armige Waagen, bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der End- 
achsen befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt 
der Belastung immer lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt. 
b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleich- 
armige Waagen, bei denen der Schwerpunkt der Belastungen sich oberhalb der 
Endachsen befindet, und bei denen daher, im Gegensatz zu der Einrichtung der 
gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen, Parallelführungen der Belastungen 
erforderlich sind, um dem Schwerpunkt der letzteren eine lothrechte Bewegung zu 
sichern, welche derjenigen der bezüglichen Endachse stets gleich ist. 
II. Ungleicharmige Waagen, 
und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebel- 
längen, daß die Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres 
Gewichtes aufgewogen wird (Dezimal- und Centesimalwaagen). 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 1. e
	        
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