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a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleich-
armige Waagen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der tragenden Achsen,
und zwar hängend befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der
Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse verbleibt.
b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmige Waagen, bei welchen
sich der Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb tragender Achsen befindet,
und bei denen daher eine Parallelführung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches,
der Schale u. s. w.) erforderlich ist, um dem Schwerpunkt der Last eine lothrechte
Bewegung zu sichern, welche derjenigen der bezüglichen Endachse stets gleich ist.
III. Laufgewichtswaagen,
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den
unter I und II aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last
durch ein unveränderliches Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und
ihr Betrag an der Längeneintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird.
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnell-
waagen, römische Waagen u. s. w.).
b. Zusammengesetzte Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale,
sowie Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
Bei den unter II und III aufgeführten Waagengattungen sind auch ge-
mischte Einrichtungen zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke,
die an einem nicht veränderlichen Hebelarm wirken, und der andere Theil der
Last durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen und ermittelt wird (siehe §. 59
Nr. 15).
Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (G. 60) und der unteren
Grenzwerthe der größten zulässigen Last, sowie hinsichtlich der Gebührenerhebung
entweder als ungleicharmige Waagen (I.) oder als Laufgewichtswaagen (III) zu
behandeln, je nachdem derjenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von
den Laufgewichtsskalen angegeben werden kann, kleiner oder größer ist, als der
übrig bleibende Theil der größten zulässigen Last, und sie sind demgemäß im
ersteren Falle als „ungleicharmige Waagen (ungleicharmige Balkenwaagen bezie-
hungsweise Brückenwaagen) mit Hülfs-Laufgewicht und - Skale“, im letzteren
Falle als „Brücken-“ beziehungsweise „zusammengesetzte Balkenwaagen mit Lauf-
gewicht und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“ zu bezeichnen.
Die Aufhängung der Belastungen darf niemals unmittelbar an der be-
treffenden Pfanne erfolgen, sondern nur mittelst eines Zwischengehänges mit Ringen
und Haken oder dergleichen so ausgeführt sein, daß einestheils die beim Auf-
bringen der Belastung unvermeidlichen stärkeren Schwingungen der Gehänge sich
nur in vermindertem Grade auf die Pfannen übertragen können, anderentheils
überhaupt veränderte Stellungen der Pfannen thunlichst vermieden werden, wie
sie sonst durch etwas seitliche Stellungen der Belastungen eintreten können.