Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

§. 62. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die Anforderungen an den Empfindlichkeits- und Richtigkeitsgrad der Prä- 
zisionswaagen sind unter entsprechender Anwendung der oben für gewöhnliche 
Handelswaagen gegebenen Vorschriften (§. 60 Nr. 1 bis 4) die folgenden: 
Größte zulässige Gewichtezulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und 
der Richtigkeit der Präzisionswaagen. 
1/500 oder 2,0 Milligramm für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe 20 Gramm oder weniger beträgt. 
1/1000 1,0 " für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 20 Gramm, aber nicht mehr als 
200 Gramm beträgt. 
1/2000 0,5 " für jedes Gramm der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 
2 Kilogramm beträgt. 
1/5000 0,2 Gramm fur jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 
5 Kilogramm beträgt. 
1/10000 0,1 für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn 
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt. 
II. Selbstthätige Registrirwaagen. 
§. 63. 
Anwendungsgebiet und Beschaffenheit der zuzulassenden selbstthätigen Registrirwaagen. 
Zur Abwägung und Registrirung des Gewichtes: 
a. von pulver- und sandförmigen Materialien, und zwar bis auf Weiteres 
von Mehl, Gries und Grütze, sowie von Cement, trockenem pulver- 
förmigen künstlichen Dünger und ähnlichen trockenen mineralischen Körpern 
in Pulverform, 
b. von kleinkörnigen Früchten und daraus hergestellten körnigen Fabrikaten, 
und zwar bis auf Weiteres von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, 
Hülsenfüchten, geputztem Malz, Reis, Buchweizen, Hirse, Graupen, 
Raps, Rüb- und Leinsamen, sowie von Palmkernen, 
und zwar im Eingangs- und Ausgangsverkehr des Großhandels und Fabrik- 
betriebes, sowie bei steuer- und zollamtlichen Ermittelungen, werden solche Wägungs- 
einrichtungen zugelassen, bei welchen eine gleicharmige Balkenwaage die Füllung 
ihrer Lastschale mit bestimmten, dem Gesammtbetrage der geaichten Gewichtsstücke 
auf ihrer Gewichtsschale entsprechenden Gewichtsmengen eines ihr von oben zu- 
geführten Materials, und sodann die jedesmalige Entleerung der Lastschale ent-
	        
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