Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XIVII 
Dasjenige Eintheilungs-Intervall, welches einem Belastungsunterschiede 
von 1 Kilogramm entspricht, darf nicht kleiner sein als 5 Millimeter. 
4. Es sollen geeignete Regulir- und Tarirvorrichtungen vorhanden sein, 
um die Gewichtsangaben jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig 
stellen zu können. 
5. Die Empfindlichkeit soll eine derartige sein, daß sowohl bei der größten 
zulässigen Belastung, welche von der Ablesungseinrichtung angegeben 
wird, als bei einer Belastung mit dem zehnten Theil dieses Betrages 
eine an der Ablesungseinrichtung deutlich erkennbare Veränderung der 
Gleichgewichtslage der Waage eintritt, sobald auf der Lastseite eine 
Zulage gemacht wird, welche 
bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck 200 Gramm, 
bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 100 Gramm 
betragen soll. 
6. Die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit sollen bei allen 
Belastungen zwischen der größten zulässigen Last und dem zehnten Theil 
ihres Betrages eine Fehlergrenze einhalten, welche 
bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck 200 Gramm, 
bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth 100 Gramm 
betragen soll. 
7. Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche 
ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden 
Stößen bewahrt wird. 
§. 66. 
IIIb. Hökerwaagen. 
Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869, §. 66) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer 
geringeren als der oben für den Handelsverkehr überhaupt vorgeschriebenen Ge- 
nauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie 
 
 
 
1. den im §. 55 sowie im §. 57 aufgestellten Zulassungsbedingungen 
genügen; 
2. für eine größte einseitige Belastung von nicht mehr als 2 Kilogramm 
bestimmt sind; 
3. an jedem Arm einen angelötheten oder angenieteten Streifen mit der 
aufgeschlagenen Bezeichnung H W tragen; und wenn 
4. die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Be- 
lastung erforderlich ist, um die Waage entweder, bei merklicher Ab- 
weichung von der Richtigkeit, zum Einspielen zurückzuführen oder, wenn
	        
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