Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

VII.  Cirkular  u.  Instruktion  v.  20.  Sept.  1873.  393

12  Nr.  1—5.,  7—15.,  17—25.  und  28.  der  Instruktion  zur  Ausführung
  der  die  Zusammensetzung  des  Kreistags  betreffenden
Vorschriften  vom  10.  März  1873,  mit  der  Maßgabe,  daß  von  der
Aufnahme  in  die  Wählerliste  diejenigen,  welche  zum  Wahlverbande
der  größeren  Grundbesitzer  gehören,  nicht  ausgeschlossen,  und  in
Gemeinden,  in  welchen  eine  gewählte  Gemeindevertretung  besteht,
die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  nur  insoweit  in  die  Wählerliste
  mitaufzunehmen  sind,  als  ihnen  nach  dem  Ortsstatute  Sitz
und  Stimme  in  der  Gemeindevertretung  gebührt  (Nr.  1.  Absatz  3,
Nr.  5.  und  Nr.  8.  Absatz  8  der  Instru  tion.

Die  Wahlen  der  Ortssteuererheber  und  Gemeindeschreiber  erfolgen
  in  der  bisherigen  ortsüblichen  Weise.

§.  24.  Die  Wahl  der  Gemeindevorsteher  und  der  Schöffen
erfolgt  auf  sechs  Jahre;  jedoch  kann  das  Amt  gemäß  §.  8.  Absatz
  3  der  Kreisordnung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  niedergelegt
  werden.

Von  Aufsichtswegen  ist  darauf  zu  zealten.  daß  die  Wahlen
der  neuen  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  bei  Erledigung  der
Aemter  durch  Ablauf  der  Dienstzeit  in  der  Regel  nicht  früher  als
sechs  und  nicht  später  als  drei  Monate  vor  jenem  Zeitpunkte,  in
außerordentlichen  Erledigungsfällen  aber  sofort  vollzogen  werden.

Die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Gemeindevorsteher  und
Schöffen  erlischt  nach  8.  186.  am  30.  Juni  1874.  Demgemäß
sind  die  ersten  Wahlen  der  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  in
der  ersten  Hälfte  des  Jahres  1874  und  zwar  bis  zum  1.  April
vorzunehmen.

Die  schon  jetzt  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Schöffen
bleiben  jedoch  in  Funktion  bis  zum  Ablaufe  der  in  der  Kreisordnung
  vorgeschriebenen  sechsjährigen  Amtsdauer,  vom  Tage
ihrer  Bestätigung  gerechnet,  sofern  nicht  eine  Gemeinde  eine
frühere  Wahl  ausdrücklich  beantragt.

In  Betreff  der  Amtsdauer  der  Ortssteuerheber  und  der  Gemeindeschreiber
  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  169.  und  170.,
Titel  6.,  Th.  II.  des  Allgem.  Landrechts,  wonach  die  Festsetzung
derselben  bei  der  Wahl  der  Gemeinde  überlassen  bleibt.  Ist  eine
solche  Festsetzung  nicht  getroffen  worden,  so  wird  angenommen,
daß  der  betreffende  Beamte  auf  Lebenszeit  angsstelt  worden  ist.
Der  Regel  nach  wird  es  sich  empfehlen,  die  gedachten  Beamten
auf  Kündigung  anzustellen.

Für  die  gegenwärtig  fungirenden  Ortserheber  und  Gemeindeschreiber
  sind  ent  dann  Neuwahlen  vorzunehmen,  wenn  das  Amt
derselben  nach  Maßgabe  der  vorgedachten  gesetzlichen  Bestimmungen
zur  Erledigung  kommt.