VII. Cirkular u. Instruktion v. 20. Sept. 1873. 393
12 Nr. 1—5., 7—15., 17—25. und 28. der Instruktion zur Ausführung
der die Zusammensetzung des Kreistags betreffenden
Vorschriften vom 10. März 1873, mit der Maßgabe, daß von der
Aufnahme in die Wählerliste diejenigen, welche zum Wahlverbande
der größeren Grundbesitzer gehören, nicht ausgeschlossen, und in
Gemeinden, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung besteht,
die Mitglieder des Gemeindevorstandes nur insoweit in die Wählerliste
mitaufzunehmen sind, als ihnen nach dem Ortsstatute Sitz
und Stimme in der Gemeindevertretung gebührt (Nr. 1. Absatz 3,
Nr. 5. und Nr. 8. Absatz 8 der Instru tion.
Die Wahlen der Ortssteuererheber und Gemeindeschreiber erfolgen
in der bisherigen ortsüblichen Weise.
§. 24. Die Wahl der Gemeindevorsteher und der Schöffen
erfolgt auf sechs Jahre; jedoch kann das Amt gemäß §. 8. Absatz
3 der Kreisordnung nach Ablauf von drei Jahren niedergelegt
werden.
Von Aufsichtswegen ist darauf zu zealten. daß die Wahlen
der neuen Gemeindevorsteher und Schöffen bei Erledigung der
Aemter durch Ablauf der Dienstzeit in der Regel nicht früher als
sechs und nicht später als drei Monate vor jenem Zeitpunkte, in
außerordentlichen Erledigungsfällen aber sofort vollzogen werden.
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und
Schöffen erlischt nach 8. 186. am 30. Juni 1874. Demgemäß
sind die ersten Wahlen der Gemeindevorsteher und Schöffen in
der ersten Hälfte des Jahres 1874 und zwar bis zum 1. April
vorzunehmen.
Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen
bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablaufe der in der Kreisordnung
vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage
ihrer Bestätigung gerechnet, sofern nicht eine Gemeinde eine
frühere Wahl ausdrücklich beantragt.
In Betreff der Amtsdauer der Ortssteuerheber und der Gemeindeschreiber
gelten die Vorschriften der §§. 169. und 170.,
Titel 6., Th. II. des Allgem. Landrechts, wonach die Festsetzung
derselben bei der Wahl der Gemeinde überlassen bleibt. Ist eine
solche Festsetzung nicht getroffen worden, so wird angenommen,
daß der betreffende Beamte auf Lebenszeit angsstelt worden ist.
Der Regel nach wird es sich empfehlen, die gedachten Beamten
auf Kündigung anzustellen.
Für die gegenwärtig fungirenden Ortserheber und Gemeindeschreiber
sind ent dann Neuwahlen vorzunehmen, wenn das Amt
derselben nach Maßgabe der vorgedachten gesetzlichen Bestimmungen
zur Erledigung kommt.