Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

VII 
gänzlich erlassen werden, sobald dazu die Genehmigung der Aichungs-Aufsichts- 
behörde erfolgt und der bezügliche Beschluß, mit Genehmigungsvermerk der letzteren 
versehen, durch Anschlag in dem Aichlokale zur Kenntniß des Publikums gebracht ist. 
Erweisen sich Fässer 
a. bei der einer Ermittelung des Raumgehalts oder der nassen Tara vorher- 
gehenden Nässung, 
b. während der Ausführung der Ermittelung des Raumgehalts 
als undicht oder überhaupt als nicht genügend haltbar, so sind dieselben unter 
Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche sich 
für die Fälle unter a auf die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte B, 
für die Fälle unter b auf den vollen Betrag der zugehörigen obigen Sätze 
unter Spalte B und die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte C 
zusammengenommen 
beläuft. 
In denjenigen Fällen, in welchen sich bei den so berechneten Einheitssätzen 
Bruchtheile von Pfennigen ergeben, sind diese Sätze auf die nächst größere ganze 
Zahl der Pfennige abzurunden. 
Wegen der Gebührenerhebung bei Aichungen außerhalb der Amtsstelle siehe 
die allgemeinen Bestimmungen unter Nr. 5. 
IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
A Z C 
für die für die Be- für Pufung ohne 
Aichung.  richtigung. Stempelung. 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 
 
A. Maaße von 100 Liter abwärts für 
alle Arten von trockenen Gegenständen. 
Maaße von . . .. . ... 100 l Raumgehalt........2 —1 
" "........ 50- " .... 1 50 — — 75 
" " ¼ hl und 20. " — 80  — — —40 
" "........ 10" " — 60—— —— 30 
" "........ 5" " — 50 — — — 25 
" " 2" " — 30 — — —15 
" "........ 1" " ....—20—-——10 
jedes kleinere Maaß..................... —1o-————5 
Für das Einbrennen oder Aufschlagen der 
Raumgehaltsangabe 20 Pfennig. 
 
 
 
 
 

	        
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