Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

249

so  haben  sich  der  Fortführungsbeamte,  die  Steuersatzbehörde  und  der  Güterbuchsbeamte
unter  Berücksichtigung  der  nach  8.  14  oberamtlich  genehmigten  Reihenfolge  der  Fortführungstagfahrten
  über  die  Eintheilung  ihrer  Arbeiten  gegenseitig  zu  dem  Zwecke  zu
verständigen,  damit  dem  unverzüglichen  Abschluß  der  Güterbuchsbereinigung,  sobald  die
Steueränderungsverzeichnisse  nach  Festsetzung  der  neuen  Steuerkapitale  von  Seiten  des
Bezirkssteueramts  zurückgelangt  sein  werden,  kein  Hinderniß  mehr  im  Wege  steht.

g.  23.

Wenn  ein  großer  Theil  einer  Markung  sich  in  der  Bodeneintheilung  ändert  oder
neu  vermessen  wird,  wie  z.  B.  bei  umfassenden  Feldbereinigungen,  so  ist  es  am  zweckmäßigsten,
  ein  neues  Primärkataster  mit  neuer  Nummerirung  der  Parzellen  und  Wege
herstellen  zu  lassen  (vergl.  auch  Art.  49  des  Feldbereinigungsgesetzes  vom  30.  März  1886,
Reg.  Blatt  S.  111).  Das  Gleiche  empfiehlt  sich  bezüglich  der  Gebäudebeschreibungen
in  dem  Primärkataster  bei  durchgreifenden  Neunummerirungen  der  Gebände  in  Städten
mit  vielen  Gebäudeänderungen  (§.7).

Für  die  Herstellung  neuer  Primärkataster,  worüber  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  direkte  Steuern,  zu  entscheiden  hat,  sind  die  Bestimmungen  der  Instruktion  für  das
Bureau  der  Primärkataster  vom  28.  Juli  1830  (Ausgabe  1841)  maßgebend.

Neue  Primärkataster  sind  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,
zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.

IV.  Von  der  Vermarkung.
g.  24.

Die  Vermarkung  der  Grenzen  ist  stets  im  Stand  zu  halten;  abgegangene  Grenzsteine
müssen  daher  alsbald  wieder  ersetzt  und  neuentstandene  Grenzen  sofort  vermarkt  werden.

Die  Verpflichtung  zur  Versteinung  der  Markungsgrenzen  liegt  den  Markungsinhabern,
  diejenige  zur  Versteinung  der  Straßen,  Wege  und  Eisenbahnen  den  Eigenthümern
  derselben,  die  Versteinung  aller  übrigen  Grenzen  den  Grundeigenthümern  ob.
Diese  sind  daher  verpflichtet,  von  dem  Abgang  von  Grenzmarken  dem  Gemeinderath
sogleich  Anzeige  zu  erstatten.