Maaßstab für die Um-
legung der Beiträge.
Gefahrenklassen und
Abschätzung.
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§. 30.
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschä-
digung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden
Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft
ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Genossen-
schaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.
§. 31.
Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der
Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich
zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des
§. 266 des Strafgesetzbuchs.
§. 32.
Solange die Wahl der gesetzlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu
Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die
letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte
wahrnehmen zu lassen.
§. 33.
Durch das Statut kann, sofern nicht durch die Landesgesetzgebung die Ver-
sicherung der Familienangehörigen des Betriebsunternehmers ausgeschlossen ist (§. 1
Abs. 3), bestimmt werden, daß die Beiträge der Berufsgenossen durch Zuschläge
zu direkten Staats- oder Kommunalsteuern aufgebracht werden. Sofern das
Statut eine solche Vorschrift enthält, muß dasselbe auch darüber Bestimmung
treffen, wie solche Mitglieder, welche die der Erhebung zu Grunde gelegte Steuer
für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrichten haben,
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind.
Sofern das Statut die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern nicht
vorschreibt, erfolgt die Umlegung der Beiträge nach der Höhe der mit dem Be-
triebe verbundenen Unfallgefahr und dem Maaß der in den Betrieben durch-
schnittlich erforderlichen menschlichen Arbeit.
§. 34.
Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossen-
schaft binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und
öffentlich bekannt zu machenden Frist ein Verzeichniß sämmtlicher Unternehmer der
unter §. 1 fallenden Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren
Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande zu übersenden. In dem Ver-