Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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zeichnisse ist für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versicherte männliche und 
weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel versicherte 
Personen derselbe vorübergehend im Jahresdurchschnitt beschäftigt; bezüglich der 
letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer der Beschäftigung anzugeben. 
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über 
die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch 
Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft 
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde bei 
Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren. 
§. 35. 
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft an- 
gehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall- 
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in 
denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif). 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und 
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen 
werden. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Geneh- 
migung des Reichs-Versicherungsamts. 
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs- 
Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten 
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung 
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst 
festzusetzen. 
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren 
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in 
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. 
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben 
vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossen- 
schaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung 
der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossen- 
schaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben 
vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe 
bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren- 
tarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen 
Unfälle vorzulegen. 
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung 
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der 
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann zurück-
	        
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