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zeichnisse ist für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versicherte männliche und
weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel versicherte
Personen derselbe vorübergehend im Jahresdurchschnitt beschäftigt; bezüglich der
letzteren ist auch die durchschnittliche Dauer der Beschäftigung anzugeben.
Die Gemeindebehörde ist befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über
die vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch
Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat die Gemeindebehörde bei
Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu verfahren.
§. 35.
Durch die Genossenschaftsversammlung sind für die der Genossenschaft an-
gehörenden Betriebe je nach dem Grade der mit denselben verbundenen Unfall-
gefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über das Verhältniß der in
denselben zu leistenden Beitragssätze Bestimmungen zu treffen (Gefahrentarif).
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann die Aufstellung und
Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen
werden.
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Geneh-
migung des Reichs-Versicherungsamts.
Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-
Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten
die Genehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung
der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst
festzusetzen.
Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungsjahren
und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Berücksichtigung der in
den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen.
Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen Betrieben
vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossen-
schaftsversammlung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung
der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Genossen-
schaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben
vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe
bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahren-
tarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen
Unfälle vorzulegen.
In Genossenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine erhebliche Ver-
schiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Genossenschaftsversammlung
beziehungsweise der Vorstand oder Ausschuß (Abs. 2) beschließen, daß von der
Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann zurück-