Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Vertretung der Arbeiter. 
Schiedsgerichte. 
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Frist dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel 
nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Bei- 
träge von dem bisherigen Unternehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlich 
forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Unter- 
nehmer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge ent- 
bunden ist. 
§. 48. 
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für 
die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge 
(§§. 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, sowie in Betreff des weiteren Ver- 
fahrens hat das Genossenschaftsstatut (§. 22) Bestimmung zu treffen. 
Gegen die auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen er- 
gehenden Bescheide der zuständigen Genossenschaftsorgane steht dem Betriebsunter- 
nehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Ver- 
sicherungsamt zu. 
IV. Vertretung der Arbeiter. 
§. 49. 
Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schiedsgerichte, an 
den Unfalluntersuchungen und an den Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts 
werden Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der 
§§. 51, 59, 95. 
 Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche, großjährige, 
auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossen- 
schaftsmitglieder beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden 
und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
V. Schiedsgerichte. 
§. 50. 
Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen 
getheilt ist, einer Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet. 
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren 
mehrere nach Bezirken gebildet werden. 
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Zentralbehörde des Bundes- 
staates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die 
Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten 
Zentralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt.
	        
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