Veränderung der Ver-
hältnisse.
Fälligkeitstermine.
Ausländische Entschädi-
gungsberechtigte.
Unpfändbarkeit
der Entschädigungs-
forderungen.
Auszahlungen durch die
Post.
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§. 70.
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander-
weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 6
festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf
Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Vorstande
angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge
zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberech-
tigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende
Verhältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die
Vorschriften der §§. 62 bis 69 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach
Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§. 66) den Ent-
schädigungsberechtigten zugestellt ist.
§. 71.
Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdi-
gung (§. 7 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 62)
zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge-
tödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf
volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.
§. 72.
Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet ver-
lassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden.
§. 73.
Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz-
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden.
§. 74.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch die Post-