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§. 96.
Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäftsbetrieb der
Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen
Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in
diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge-
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen-
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen,
sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere
selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend
Mark angehalten werden.
§. 97.
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter,
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der voll-
zogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter
zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen
bis zu eintausend Mark anhalten.
§. 98.
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit
von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich
je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen,
bedingt, wenn es sich handelt
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der
Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften
(§. 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (§. 14),
bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 50);
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verände-
rungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 43);
c) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds-
gerichte (§. 68);
d) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen
§. 87);
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Ge-
nossenschaftsvorstände (§. 126).
Solange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nicht gewählt und Ver-
treter der Arbeiter nicht berufen sind, genügt die Anwesenheit von fünf anderen
Mitgliedern ((einschließlich des Vorsitzenden).
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Zuständigkeit.
Geschäftsgang.