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r. 6078) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
Itzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917. Vom 17. Oktober 1917.
Auf Grund der Verordnung über Atzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 902) wird bestimmt:
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Atalkalien und Soda dürfen nur mit Genehmigung der Zentralstelle für
Atzalkalien und Soda in Berlin abgesetzt werden.
Die Zentralstelle ist ermächtigt, Atzalkalien und Soda nach näherer Weisung
des Reichskanzlers für die kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse in Anspruch zu nehmen.
Die Zentralstelle besteht aus einer Abteilung für Soda und Atznatron sowie
einer Abteilung für Atzkali. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Agtzalkalien oder Soda ohne die im § 1 Abs. 1 vorgeschriebene
Genehmigung absetzt;
2. wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen eine nach §& 1 Abs. 1
vorgeschriebene Genehmigung erteilt istz
3. wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwider-
handelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht.
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Diie Bestimmungen treten am Tage der Verkündung, die Bestimmung im
&1 Abs. 1 jedoch erst am 1. November 1917 in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6079) Ausführungsbestimmung zu der Verordnung des Bundesrats über die Be-
urkundung von Geburts= und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom
18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 55). Vom 15. Oktober 1917.
Auf Grund des & 7 der Verordnung über die Beurkundung von Geburts-
und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 55) wird bestimmt: