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Gesetzbl. S. 73) beziehungsweise der §. 137 ff. dieses Gesetzes mindestens gleich-
kommende Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen ist oder
der Verletzte auf Grund des §. 136 dieses Gesetzes von der Krankenversicherungs-
pflicht befreit ist.
§. 117.
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest-
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes,
Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für
alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder
des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883
(Reichs-Gesetzbl. S. 73) von den Genossenschaften, Gemeinden (§. 10 Abs. 1)
oder Krankenkassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, eine
Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vor-
standes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossen-
schaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert
werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.
§. 118.
Die in den §§. 116 und 117 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne
daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden
hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der
Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben
liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
§. 119.
Die Haftung dritter, in den §§. 116 und 117 nicht bezeichneter Personen,
welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben,
bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die
Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft
insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses
Gesetz begründet ist.
§. 120.
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist untersagt,
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten
durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen
Reichs-Gesetzbl. 1886. 31
Haftung Dritter.
Verbot vertragsmäßiger
Beschränkungen.