keiner der vertragschließenden Theile zwölf
Monate vor Ablauf dieser Frist durch
eine ausdrückliche Erklärung seine Absicht
ankündigt, die Wirksamkeit dieses Vertrages
aufhören zu lassen, für ein weiteres
Jahr in Kraft bleiben und so fort,
bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem
die erwähnte amtliche Ankündigung erfolgt
sein wird.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und ihre
Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin in zwei Originalen
in deutscher und spanischer Sprache
am 30. Jaunuar 1885.
(L. S.) von Kusserow.
24 —
antes de cumplirse este termino
ninguna de las Partes contratantes
hubiese declarado su intencion de
hacer cesar los efectos de este Tratado,
duedaräá obligatorio para otro
alo mas y asi Sucesivamente hasta
due pase un aflo mas despues de
hecha la susodicha declaracion
oficial.
En fü de lo cual los Plenipotenciarios
respectivos han firmado el
Presente Tratado y sellado con sus
sellos correspondientes.
Hecho en dos originales en los
idiomas Aleman y Castellano en
Berlin el 30° Enero 1885.
(L. S.) Kück.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat zu Berlin am 26. Januar 1886 stattgefunden.
(Nr. 1631.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 3. Februar 1886.
Auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb erlassen:
I.
In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangel,
Frost oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten von
gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder zwischen