Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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zwölf und vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes 
nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung 
des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden. 
II. 
Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn 
und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Be- 
schränkungen der §§. 135 Absatz 4 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden 
Maßgaben außer Anwendung: 
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf nicht 
mehr als, ausschließlich der Pausen, sechszig Stunden betragen. Die 
Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden 
mindestens eine Stunde, für Schichten von längerer Arbeitszeit mindestens 
ein und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von 
weniger als einer viertel Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in 
Anrechnung gebracht. Eine der Pausen muß mindestens eine halbe 
Stunde dauern. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens 
die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Be- 
schäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammt- 
dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung. 
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter 
nicht beschäftigt werden. 
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur 
einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. 
III. 
Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen 
Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute 
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten 
je eine Abtheilung bilden. 
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Pausen nicht zu enthalten. 
Statt dessen ist demselben eine Tabelle nach beiliegendem Muster beizu- 
fügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die 
 vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß min- 
destens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus 
derselben muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt 
hat, zu ersehen sein.
	        
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