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zwölf und vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes
nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung
des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
II.
Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn
und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Be-
schränkungen der §§. 135 Absatz 4 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden
Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf nicht
mehr als, ausschließlich der Pausen, sechszig Stunden betragen. Die
Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden
mindestens eine Stunde, für Schichten von längerer Arbeitszeit mindestens
ein und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von
weniger als einer viertel Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in
Anrechnung gebracht. Eine der Pausen muß mindestens eine halbe
Stunde dauern.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens
die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Be-
schäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammt-
dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung.
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter
nicht beschäftigt werden.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur
einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen.
III.
Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen
Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten
je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Pausen nicht zu enthalten.
Statt dessen ist demselben eine Tabelle nach beiliegendem Muster beizu-
fügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die
vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß min-
destens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus
derselben muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt
hat, zu ersehen sein.