Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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zwölf  und  vierzehn  Jahren  und  Arbeiterinnen  bei  der  Herstellung  des  Drahtes
nicht  beschäftigt  werden.  Denselben  darf  der  Aufenthalt  in  den  zur  Herstellung
des  Drahtes  bestimmten  Arbeitsräumen  nicht  gestattet  werden.

II.

Für  die  Beschäftigung  junger  Leute  männlichen  Geschlechts  zwischen  vierzehn
und  sechszehn  Jahren  in  den  unter  I  bezeichneten  Drahtziehereien  treten  die  Beschränkungen
  der  §§.  135  Absatz  4  und  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden
Maßgaben  außer  Anwendung:

1.  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  innerhalb  einer  Woche  darf  nicht
mehr  als,  ausschließlich  der  Pausen,  sechszig  Stunden  betragen.  Die
Dauer  der  Pausen  muß  für  Schichten  von  höchstens  zehn  Arbeitsstunden
mindestens  eine  Stunde,  für  Schichten  von  längerer  Arbeitszeit  mindestens
ein  und  eine  halbe  Stunde  betragen.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von
weniger  als  einer  viertel  Stunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in
Anrechnung  gebracht.  Eine  der  Pausen  muß  mindestens  eine  halbe
Stunde  dauern.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche  mindestens
die  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht.  Die  Dauer  der  Beschäftigung
  mit  Nebenarbeiten  kommt  bei  der  Berechnung  der  Gesammtdauer
  der  wöchentlichen  Arbeitszeit  in  Anrechnung.

3.  Während  der  Pausen  für  Erwachsene  dürfen  auch  jugendliche  Arbeiter
nicht  beschäftigt  werden.

4.  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  innerhalb  zweier  Wochen  nur
einmal  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.

III.

Für  Drahtziehereien,  welche  von  den  unter  II  nachgelassenen  Ausnahmen
Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  138  der  Gewerbeordnung  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jungen  Leute
ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abtheilung  bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  Angaben  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.
Statt  dessen  ist  demselben  eine  Tabelle  nach  beiliegendem  Muster  beizufügen,
  in  welche  während  oder  unmittelbar  nach  jeder  Arbeitsschicht  die

  vorgesehenen  Eintragungen  zu  bewirken  sind.  Jede  Tabelle  muß  mindestens
  über  die  letzten  vierzehn  Arbeitsschichten  Auskunft  geben.  Aus
derselben  muß  der  Name  desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt
hat,  zu  ersehen  sein.