Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  19.  219

Hierauf  haben  die  einander  begegnenden  Schiffe  nach  der  Backbordseite  (links)  auszuweichen.


3.  Schiffe  ohne  Anhang,  welche  einem  zu  Berg  kommenden  Schleppzug  in  einem  und
demselben  Fahrweg  mit  genügender  Breite  begegnen,  dürfen  unter  keinen  Umständen  beanspruchen,
  daß  der  Schleppzug  ihnen  backbordseits  (links)  ausweiche.

b)  Mit  nicht  genügender  Breite.

§  9.

1.  Wo  es  an  hinlänglichem  Raum  zum  Vorbeifahren  (§  6)  mangelt,  hat  das  zu
Berg  fahrende  Schiff,  wenn  dasselbe  voraussichtlich  mit  einem  zu  Tal  fahrenden  in  der
Enge  zusammentreffen  könnte,  unterhalb  der  Enge  zu  halten,  bis  das  Talschiff  durch  die
letztere  gefahren  ist.  Befindet  sich  aber  bereits  ein  zu  Berg  fahrendes  Schiff  in  der  Enge,
dann  muß  das  zu  Tal  fahrende  Schiff  so  lange  vor  derselben  halten,  bis  das  Bergschiff
sie  durchfahren  hat.

2.  Erreicht  ein  zu  Berg  fahrendes  Dampfschiff  ohne  Anhang  das  letzte  geschleppte
Schiff  eines  vorausfahrenden  Schleppzuges  unterhalb  der  Enge  auf  120  Meter,  so  darf
der  Schleppzug  nicht  eher  in  die  Enge  hinein  fahren,  bis  das  Dampfschiff  ohne  Anhang
an  ihm  vorbeigefahren  ist.

3.  Einem  in  einer  Enge  vorausfahrenden  Schiff  darf  sich  ein  Dampfschiff  nicht  mehr
als  auf  120  Meter  nähern.

3.  Besondere  Bestimmungen.
a)  In  Betreff  der  Schleppzüge.
§  10.

1.  Schleppzüge  dürfen,  außer  während  des  gegenseitigen  Vorbeifahrens,  niemals  in
gleicher  Höhe  fahren.

2.  Alle  Schiffe  mit  eigener  Triebkraft  ohne  Anhang  und  alle  mit  dem  Winde  segelnden
Schiffe  müssen,  wenn  dazu  der  erforderliche  Raum  vorhanden  ist,  den  Schleppzügen  ausweichen.
  Mangelt  der  hierzu  erforderliche  Raum,  so  müssen  die  Führer  des  Schleppzuges
und  der  angehängten  Schiffe,  auch  wenn  ihnen  kein  Zeichen  zum  Ausweichen  gegeben  ist,
nach  Vorschrift  der  §§  7  und  8  ausweichen.

3.  Die  Führer  der  Schleppzüge  müssen  während  des  Vorbeifahrens  anderer  durch
eigene  Triebkraft  bewegten  Schiffe  mit  oder  ohne  Anhang  die  Kraft  vermindern.  Ebenso
dürfen  Dampfschiffe  ohne  Anhang  während  des  Vorbeifahrens  an  Schleppzügen  nur  mit
verminderter  Kraft  fahren.