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sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des
Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Betriebsverwaltung insoweit
über, als sie zu den im Absatz 1 gedachten Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes
verpflichtet ist.
§. 11.
Auf die in den §§. 1 und 2 bezeichneten Personen finden die reichsgesetz-
lichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
§. 12.
Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebenen, für welche durch
die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§. 1 bis 5 des gegen-
wärtigen Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen
eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben
erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der §§. 8 bis 10 des gegenwärtigen
Gesetzes zu. Auf solche Staats- und Kommunalbeamten und deren Hinterbliebene
finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.
§. 13.
Dies Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dasselbe kommt
in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870
(Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5 zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.