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Reichs-Gesetzblatt.
№ 9.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten des Reichskriegsschatzes. S. 119. — Ueber-
einkunft mit Oesterreich-Ungarn wegen Zulassung der beiderseitigen Angehörigen zum Armenrecht.
S. 120. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des
steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 123.
(Nr. 1704.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten des Reichskriegsschatzes.
Vom 12. März 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161),
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Der Rendant des Reichskriegsschatzes ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
§. 2.
Die Höhe der Kaution beträgt Dreitausend und sechshundert Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 22
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1887.