Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  2.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  erforderlichen
  Maßregeln  zu  treffen,  insbesondere  die  Ernennung  der  Sachverständigen,
welche  mit  Vornahme  der  im  §.  1  Ziffer  3  bezeichneten  Untersuchungen  zu  betrauen
sind,  sowie  die  Entrichtung  der  Untersuchungsgebühren  zu  regeln.

§.  3.

Die  Vorschrift  im  §.  2  der  Verordnung  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  153)  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1887.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.