Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 192 — 
  
  
  
  
  
  
  
Namen  Namen  
der Staaten  der Staaten 
der Orte. und Verwaltungsbezirke. Servisklasse der Orte. und Verwaltungsbezirke. Servisklasse 
 
Zabrze, Alt- und Zoppot Preußen, Reg. Bez. Danzig               IV. 
Klein- . . .. . Preußen, Reg. Bez. Oppeln. . II. Zossen (Stadt) . Preußen, Reg. Bez. Potsdam IV. 
Zachan Preußen, Reg. Bez. Stettin. . IV. Zschopau .. ... Königreich Sachsen III. 
Zawodzie s. Züllchow . . . .. Preußen, Reg. Bez. Stettin..           IV. 
Bogutschütz. Züllichau . . ... Preußen, Reg. Bez. Frank- 
Zduny Preußen, Reg. Bez. Posen.                    IV. furt a. O.  III. 
Zehdenick (Stadt) Preußen, Reg. Bez. Potsdam IV. Zülpich . . Preußen, Reg. Bez. Cöln. . . IV. 
Zehlendorf .. . . Preußen, Reg. Bez. Potsdam, Zurlauben (bei 
Kreis Teltow III. Trier) mit St. 
Zeitz Preußen, Reg. Bez. Merseburg        II. Martin, Zur- 
Zell Preußen, Reg. Bez. Coblenz IV. mayen und St. 
Zellerfeld  Preußen, Reg. Bez. Hildesheim III. Marien . Preußen, Reg. Bez. Trier. II. 
Zempelburg .. Preußen, Reg. Bez. Marien- Zurmayen s. 
werder IV. Zurlauben. 
Zerbst Anhalt II. Zusmarshausen Bayern, Reg. Bez. Schwaben 
Zeulenroda. . . . Reuß ä. L. . IV. und Neuburg . . . .. . . .. IV. 
Ziegenhain. . . . Preußen, Reg. Bez. Cassel .. IV.  Zweibrücken . . . Bayern, Reg. Bez. Pfalz . . . III. 
Ziegenhals . . . . Preußen, Reg. Bez. Oppeln . IV. Zwenkau . . . . . Königreich Sachsen IV. 
Zielenzig Preußen, Reg. Bez. Frank- Zwickau Königreich Sachsen I. 
furt a. O. IV. Zwingenberg. Hessen IV. 
Zimmern, Groß- Hessen IV.                    Zwönitz .. Königreich Sachsen IV. 
Zinnowitz Preußen, Reg. Bez. Stettin.            IV. 
Zittau .. ..... Königreich Sachsen II. Alle übrigen Ortschaften des Reichsgebiets. V. 
Militär-Etablissements, welche außerhalb des Gemeindebezirks des Garnisonortes liegen, zu dem 
sie gehören, fallen der Servisklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirk sie belegen sind, 
nicht selbst Garnisonort ist. 
Für die zum Zweck der Artillerieschießübungen sowie bei Gelegenheit der militärischen Maß- 
regeln, welche zum Zweck der Abwehr der Rinderpest getroffen werden, zu beschaffenden Quartier- 
leistungen wird, sofern die davon getroffenen Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die 
Entschädigung der II. Servisklasse gewährt; für vorübergehende Quartierleistungen (§. 2 unter 2 des 
Gesetzes vom 25. Juni 1868), insoweit dieselben die Dauer von 30 Tagen übersteigen, wird eine 
höhere Servisentschädigung in der Weise gewährt, daß die betreffenden Ortschaften in die nächst 
höhere, jedoch mindestens in die lII. Servisklasse aufrücken, die Ortschaften der höchsten Servis- 
klasse aber einen Zuschlag von 20 Prozent erhalten. 
   
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.