Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  18.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  Voraus  gezahlt.  An
wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  beziehungsweise  der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität,
welche  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  andere  Behörden  übertragen
können.

Nicht  abgehobene  Theilbeträge  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  verjähren
binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der
Reichskasse.  

§. 19.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,

  noch  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden.

§. 20.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheirathet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem
sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet.

§.  21.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  ruht,  wenn
der  Berechtigte  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung
desselben.

§. 22.

Mit  den  aus  §.  16  sich  ergebenden  Maßgaben  erfolgt  die  Bestimmung
darüber,  ob  und  welches  Wittwen-  und  Waisengeld  der  Wittwe  und  den  Waisen
eines  Beitragspflichtigen  zusteht,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des
Kontingents  beziehungsweise  den  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität,  welche  die
Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  können.

§.  23.

Das  den  Hinterbliebenen  eines  Beitragspflichtigen  zu  bewilligende  Wittwenund
  Waisengeld  darf  nicht  hinter  demjenigen  Betrage  zurückbleiben,  welcher  denselben
  nach  den  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  sie  geltenden  Bestimmungen
  aus  der  Reichskasse  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  der  Beitragspflichtige
  vor  diesem  Zeitpunkte  gestorben  wäre.

§. 24.
Die  §§.  8  bis  23  finden  auf  die  Angehörigen  eines  in  Folge  eines  Feldzuges
  oder  in  Folge  des  Unterganges  oder  Verschollenseins  eines  Schiffes  der
Kaiserlichen  Marine  vermißten  Beitragspflichtigen  Anwendung,  wenn  nach  dem
Ermessen  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  beziehungsweise
des  Chefs  der  Kaiserlichen  Admiralität  das  Ableben  des  Vermißten  mit  hoher
Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.