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ab 125 Mark für 100 Kilogramm erhoben, von allem übrigen Branntwein
180 Mark für 100 Kilogramm.
2. Uebergangsabgabe.
§. 45.
Von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zoll-
gebiets, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Brannt-
wein werden, soweit nicht der Nachweis vorgängiger Verzollung geführt wird, an
Uebergangsabgabe vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ab
96 Mark für ein Hektoliter reinen Alkohols erhoben.
Von dem aus nichtmehligen Stoffen hergestellten Trinkbranntwein kommt
jedoch diese erhöhte Uebergangsabgabe erst vom 1. Oktober 1887 ab zur Erhebung.
Vierter Abschnitt.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 46.
Aller am 1. Oktober d. J. innerhalb des Gebiets der Branntweinsteuer-
gemeinschaft im freien Verkehr befindliche Branntwein unterliegt nach näherer
Bestimmung des Bundesraths der Verbrauchsabgabe in Form einer Nachsteuer
von 0,30 Mark für das Liter reinen Alkohols.
Von der Nachsteuer befreit bleibt:
1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essig-
bereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-,
Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird;
2. Branntwein im Besitz von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubniß
zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt-
wein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter; im Besitz von
anderen Haushaltungsvorständen in Mengen von nicht mehr als 10 Liter
reinen Alkohols;
3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von
125 beziehungsweise 180 Mark für 100 Kilogramm vom Auslande
eingeführt worden ist.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September d. J. wird
a) der Betrieb jeder Brennerei mit Ausnahme der Hefebrennereien auf drei
Viertel des Umfanges desjenigen Betriebes beschränkt, welchen dieselbe
in dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gehabt hat, unter sinn-
gemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 2 Absatz 2;