Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr.  1734.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert-Mark-Noten

  der  Cölnischen  Privatbank  in  Cöln.  Vom  7.  Juli  1887.

Auf  den  Antrag  der  in  Auflösung  und  Liquidation  befindlichen  Aktien-Gesellschaft
  unter  der  Firma:  „Cölnische  Privatbank“  in  Cöln  hat  der  Bundesrath
auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  den  Aufruf  und  die

Einziehung  der  von  der  Cölnischen  Privatbank  in

Cöln  unterm  6.  März  1875

ausgegebenen  Einhundert-Mark-Noten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.

Der  Aufruf  ist  im  laufenden  und  im  nächsten  Jahre  in  Zwischenräumen
von  mindestens  vier  Monaten  je  zweimal  in  den  im  §.  9  des  Statuts
bezeichneten  Gesellschaftsblättern,  und  zwar

im  Deutschen  Reichsanzeiger  und
in  der  Cölnischen  Zeitung
bekannt  zu  machen.

2.  Die  Noten  der  Cölnischen  Privatbank  hören  in  Folge  der  Auflösung
dieses  Instituts  schon  jetzt  auf  Zahlungsmittel  zu  sein  und  gelten
fernerhin  nur  als  einfache  Schuldscheine.

3.  Die  Einlösung  erfolgt  gegen  baar  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
ab  sowohl  bei  der  Reichsbankhauptstelle  in  Cöln  als  auch  bei  der
Reichsbankhauptstelle  in  Frankfurt  a.  M.

4.  Die  bis  zum  1.  Januar  1889  nicht  zur  Einlösung  gelangten  Banknoten
  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt  und  es  wird  alsdann
  der  Betrag  der  präkludirten  Noten  gemäß  §.  16  des  Statuts  zu
mildthätigen  Zwecken  verwendet  werden.

Berlin,  den  7.  Juli  1887.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.