Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Jahresarbeitsverdienst, 
Gegenstand der Ver- 
sicherung, Umfang der 
Entschädigung, 
Verhältniß 
zu Krankenkassen etc. 
— 290 — 
§. 6. 
Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Ver- 
sicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallversiche- 
rung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, Sterbe-, 
Invaliden- und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der zur Unter- 
stützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände, 
sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armen- 
verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vor- 
schrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften der §§. 7 und 8 
dieses Gesetzes, nach den §§. 3, 5 bis 8 des Unfallversicherungsgesetzes. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat 
das Statut Bestimmung zu treffen. 
§. 7. 
Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im §. 4 Ziffer 4 
Absatz 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des §. 5 Absatz 9 bis 11 
des Unfallversicherungsgesetzes keine Anwendung. 
 Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte 
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfalle die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Um- 
fange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Auslande aufhält 
oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse Anspruch 
auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber solchen Personen die im 
§. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen von 
den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit 
Vorbehalt des Ersatzanspruchs zu übernehmen. Die zu diesem Zweck gemachten 
Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu erstatten. 
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat auf 
Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnortes die im Ab- 
satz 2 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz der Kosten 
zu übernehmen. 
Die Versicherungsanstalt (§. 16) ist befugt, die im Absatz 2 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen.  
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem 
Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, 
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
§. 8. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung des 
§. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, 
werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig voll-
	        
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