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Eisenbahnwesens (§. 14) beziehungsweise seinem Stellvertreter (§§. 15 und 16) vor-
behalten, anderweite Festsetzungen über die Anmeldung für besondere Verhältnisse
zu treffen.
§. 27.
1. Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt versehen
sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweises die Be-
förderung vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung
desselben zu bewirken.
2. Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die ge-
sammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl
der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen.
3. Militärgut ohne Begleiter wird mit Frachtbrief (Betr. Regl. §. 50)
aufgegeben. Auf diesen ist von der absendenden Militärbehörde der Vermerk zu
setzen:
„Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs.
Die Fracht ist zu stunden und bei......... unter
Vorlegung dieses, vom Empfänger des Guts mit Empfangsbescheinigung
zu versehenden Frachtbriefes zu erheben.
N............................ , den..............ten ...........................18......
(L. S.) Unterschrift.
Charge.
Truppentheil.“
Bleibt der Original-Frachtbrief zur Erhebung der Fracht in Händen der
Eisenbahnverwaltung, und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so hat die
Eisenbahnverwaltung der empfangenden Militärbehörde eine Abschrift des Fracht-
briefes zu übersenden (Fünfter Abschnitt).
4. Alle anderen von Militärbehörden ausgehenden Militärtransporte werden
mit einem Militärfahrschein versehen.
Form, Inhalt und Behandlung der Fahrscheine ergeben sich aus Anlage III.
Ein Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel
kann seitens der Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Ueberweisung an
die nächste Militärbehörde ausgeschlossen werden. Die Letztere kann auf Grund
der Marschpapiere den Fahrschein zur Weiterfahrt geben.
5. Militärtransporte werden zur Benutzung der Eisenbahnen zu den er-
mäßigten Fahrpreisen gegen sofortige Bezahlung oder zu Freifahrten in den im
Militärtarif festgesetzten Ausnahmefällen auf Grund der bezüglichen Einberufungs-,
Entlassungs- oder Anstellungspapiere, Urlaubspässe oder Transportzettel oder
sonstigen glaubhaften Ausweise zugelassen.
In Ermangelung von Fahrbillets für den ermäßigten Satz giebt die
Eisenbahnverwaltung eine andere als Fahrbillet dienende Bescheinigung, aus welcher
die ausstellende Station, Tag der Abfahrt, Weg und Ziel der Fahrt, sowie der
gezahlte Fahrpreis ersichtlich sein muß.
Ausweis zur Fahrt.
Anlage III.