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2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.
§. 44.
Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt,
welche dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzuzahlender Steuervergütung
vorenthaltenen Betrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt.
Neben der Strafe ist die Steuer oder Steuervergütung zu entrichten.
In den Fällen des §. 41 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer
und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten
Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage
zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, beziehungsweise nach der Rüben-
menge, welche nach dem Ermessen der Steuerbehörde zur Gewinnung jener Zucker-
menge erforderlich gewesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuer-
hinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer
Ausdehnung stattgefunden hat.
Im Falle des §. 41 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie
am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe
nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter-
weise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind,
bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können,
beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuer-
behörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.
Ist die Gestellung von Rüben zur amtlichen Verwiegung unterlassen oder
durch getroffene Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbei-
geführt worden, so wird angenommen, daß während der letzten drei Monate vor
dem Tage der Entdeckung soviel Rüben zur Zuckerbereitung verwendet worden
sind, als mit den gebrauchten Geräthen bei voller Benutzung verarbeitet werden
konnten, und nach dieser Rübenmenge, jedoch gleichfalls unter der obigen Voraus-
setzung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vorenthaltenen
Rückzahlung an Steuervergütung nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe
von dreißig bis zu fünftausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
3. Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle.
§. 45.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener
Bestrafung wird die im §. 44 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere
Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach