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selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuer-
defraudation oder auf Grund des §. 48 bestraft, so hat derselbe die Vermuthung
fahrlässigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei
Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten
Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende
für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer
von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen
Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen
erfolgt (§. 44), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handel-
treibenden nur unter der zu 12 bestimmten Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in
Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur
durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf
Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen
die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 44 Absatz 1, §. 48 Absatz 1).
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geld-
buße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un-
vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich
an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
10. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
§. 56.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll,
wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden,
die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer
zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
11. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafen.
§. 57.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.