Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Gegenstand 
der Versicherung und 
Umfang 
der Entschädigung. 
— 332 — 
Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige 
Schiffsoffiziere, sowie für Schiffer besonders statt, auch können weitere Ab- 
stufungen, sei es nach der Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur 
Schiffsbesatzung gehörigen Personen, gemacht werden. 
Bei zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für welche ein besonderer 
Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen drei Viertel des für Vollmatrosen 
festgesetzten Durchschnittsbetrages zur Anrechnung. 
§. 7. 
Als Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund des §. 1 versicherten 
Personen gilt der Verdienst, welcher von derartigen Personen im Jahre durch- 
schnittlich erzielt wird. Dieser Durchschnittsverdienst wird von der höheren Ver- 
waltungsbehörde des Beschäftigungsortes festgesetzt. Erreicht derselbe nicht den 
dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes, welcher von der höheren Verwal- 
tungsbehörde nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 
(Reichs-Gesetzbl. S. 73) für den Ort der Beschäftigung als ortsüblicher Tage- 
lohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so gilt als Jahresarbeitsverdienst 
der letztere. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der nach §. 4 ver- 
sicherten Personen hat das Statut (§. 24) Bestimmung zu treffen. 
§. 8. 
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung 
oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte den 
Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
§. 9. 
Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen: 
1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche nach Beendigung der gesetz- 
lichen Fürsorgepflicht des Rheders, oder, soweit eine solche nicht besteht, 
vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an 
entstehen; 
2. in einer dem Verletzten von demselben Zeitpunkte ab für die Dauer 
der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechs- 
undsechzigzweidrittel Prozent des nach den Bestimmungen der §§. 6 
und 7 festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes, wobei der zwölfhundert Mark 
jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung 
zu bringen ist;
	        
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