Bildung
der Berufsgenossenschaft.
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versicherten Personen (§. 22) dergestalt, daß für je zwei Personen derjenige
Betrag zu entrichten ist, welcher auf Seefahrzeuge des geringsten, fünfzig Kubik-
meter übersteigenden Brutto-Raumgehalts entfällt.
§. 19.
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. An Zu-
schlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent-
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der
dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig,
bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn
Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach
Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren so-
lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat.
Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des
Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der
Genossenschaftslasten verwendet werden.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschafts-
versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie
bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.
II. Statut der Berufsgenossenschaft. Genossenschaftsvorstand.
§. 20.
Die Berufsgenossenschaft (§. 16) regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre
Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder zu
beschließendes Statut.
§. 21.
Die Eigenthümer der unter §. 1 fallenden, in das Schiffsregister nicht
eingetragenen Fahrzeuge sind verpflichtet, binnen einer von dem Reichs-Ver-
sicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist den
Meßbrief der Ortspolizeibehörde des Heimathshafens einzureichen. Letztere hat
der zur Führung der Schiffsregister zuständigen Behörde ein Verzeichniß der in
ihrem Bezirke vorhandenen, in das Schiffsregister nicht eingetragenen Fahrzeuge
einzusenden, aus welchem der Name und Wohnort des Rheders und Kor-
respondentrheders (§. 17), die Gattung, der Heimathshafen, der Brutto-Raum-
gehalt und die durchschnittliche Bemannung eines jeden Fahrzeuges ersichtlich wird.