Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Bildung 
der Berufsgenossenschaft. 
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versicherten Personen (§. 22) dergestalt, daß für je zwei Personen derjenige 
Betrag zu entrichten ist, welcher auf Seefahrzeuge des geringsten, fünfzig Kubik- 
meter übersteigenden Brutto-Raumgehalts entfällt. 
§. 19. 
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. An Zu- 
schlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Ent- 
schädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der 
dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, 
bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn 
Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach 
Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren so- 
lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. 
Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des 
Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der 
Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschafts- 
versammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie 
bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige 
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch 
den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
II. Statut der Berufsgenossenschaft. Genossenschaftsvorstand. 
§. 20. 
Die Berufsgenossenschaft (§. 16) regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre 
Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder zu 
beschließendes Statut. 
§. 21. 
Die Eigenthümer der unter §. 1 fallenden, in das Schiffsregister nicht 
eingetragenen Fahrzeuge sind verpflichtet, binnen einer von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist den 
Meßbrief der Ortspolizeibehörde des Heimathshafens einzureichen. Letztere hat 
der zur Führung der Schiffsregister zuständigen Behörde ein Verzeichniß der in 
ihrem Bezirke vorhandenen, in das Schiffsregister nicht eingetragenen Fahrzeuge 
einzusenden, aus welchem der Name und Wohnort des Rheders und Kor- 
respondentrheders (§. 17), die Gattung, der Heimathshafen, der Brutto-Raum- 
gehalt und die durchschnittliche Bemannung eines jeden Fahrzeuges ersichtlich wird.
	        
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