Fälligkeitstermine.
Ins Ausland verzogene
und ausländische
Entschädigungs-
berechtigte.
Unpfändbarkeit
der Entschädigungs-
forderungen.
Auszahlung
der Entschädigungen.
Umlage-
und Erhebungs-
verfahren.
— 358 —
§. 74.
Die Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Absatz 1 Ziffer 1) und die Kosten der
Beerdigung (§. 13 Absatz 1 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Fest-
stelung (§. 67) zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge-
tödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf
volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.
§. 75.
Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Berufsgenossen-
schaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für
seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente
abfinden.
§. 76.
Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz-
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden.
§. 77.
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche
Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt,
in deren Bezirk der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich zu-
getragen hatte, belegen ist.
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung
an die Postanstalt seines Wohnortes verlangen.
§. 78.
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral-
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung
geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an
welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
§. 79.
Die von den Zentral- Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und
den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen
und von denselben einzuziehen.