Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Fälligkeitstermine. 
Ins Ausland verzogene 
und ausländische 
Entschädigungs- 
berechtigte. 
Unpfändbarkeit 
der Entschädigungs- 
forderungen. 
Auszahlung 
der Entschädigungen. 
Umlage- 
und Erhebungs- 
verfahren. 
— 358 — 
§. 74. 
Die Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Absatz 1 Ziffer 1) und die Kosten der 
Beerdigung (§. 13 Absatz 1 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Fest- 
stelung (§. 67) zu zahlen. 
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge- 
tödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf 
volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet. 
§. 75. 
Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Berufsgenossen- 
schaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen. 
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für 
seinen Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente 
abfinden. 
§. 76. 
Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden 
Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch auf Dritte 
übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz- 
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden. 
§. 77. 
Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen 
wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durch deutsche 
Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirk der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem der Unfall sich zu- 
getragen hatte, belegen ist. 
Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung 
an die Postanstalt seines Wohnortes verlangen.  
§. 78. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral- 
Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung 
geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an 
welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.  
§. 79. 
Die von den Zentral- Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge 
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und 
den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen 
und von denselben einzuziehen.
	        
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