Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  32.
1.  Die  für  Militärtransporte  zu  stellenden  Wagen  müssen  hinsichtlich  ihrer      

Beschaffenheit  und  Ausrüstung  so  ausgewählt  sein,  wie  es  die  Art  des  zu  be-    
fördernden  Transports  erheischt;  Profil  und  Radstand  der  Wagen,  Länge  des  der  
Zuges  und  Bedarf  an  Bremswagen  richten  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  zu
durchfahrenden  Strecke.

2.  Die  Einrichtung  der  Wagen,  sowie  der  Bedarf  an  Gegenständen  zur
Ausrüstung  von  Eisenbahnwagen  für  die  Beförderung  von  Mannschaften  und
Perden  (K.  L.  G.  §.  28, ₁,   A.  V.  14, ₁)  und  die  Deckung  dieses  Bedarfs  wird
von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  festgesetzt.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  theilt  diese  letzteren  Festsetzungen  den  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
  mit  und  überwacht  deren  Ausführung.

3.  Das  Nähere  über  Raumbedarf,  Tragkraft,  Ladeprofil,  Zuglängen  und
Bremswagen  ergiebt  die  Anlage  IV.  

4.  Alle  Wagen  sind  gereinigt  und,  je  nach  ihrer  vorgängigen  Benutzung  
auch  desinfizirt  zu  stellen.  

5.  Die  Vorschriften  im  §.  14  des  Bahnpolizei-Reglements  über  Beleuchtung
  der  Wagen  gelten  auch  für  alle  mit  Mannschaften  (Pferdewärtern)  besetzten
  bedeckten  Güterwagen.  Die  Einstellung  der  brennbereiten  Laternen  liegt  derjenigen
  Eisenbahnverwaltung  ob,  welche  die  Wagen  für  die  Fahrt  hergiebt  und
ausrüstet.  Bedienung  und  Auffrischung  der  Beleuchtung  ist  Sache  derjenigen  Verwaltung,
  auf  deren  Strecken  der  Wagen  während  der  Dunkelheit  besetzt  ist.  Auch
muß  letztere  Verwaltung  etwa  fehlende  Beleuchtung  herstellen,  unter  Vorbehalt  des
Rückgriffs  auf  die  sonst  hierzu  verpflichtete  Verwaltung.

6.  Heizung  der  Personenwagen  erfolgt  wie  im  gewöhnlichen  Verkehr;
wird  bei  kalter  Witterung  die  Bedeckung  der  Fußböden  mit  Stroh  nöthig,  so
wird  dieses  von  der  Militärverwaltung  geliefert  oder  der  Eisenbahnverwaltung
besonders  vergütet.

§.  33.

1.  Die  Personenwagen  I.  und  II.  Klasse  sollen  nur  von  Offizieren,      
Sanitätsoffizieren  und  Personen  gleichen  Ranges  (einschließlich  der  offizierdienst-    
thuenden  Unteroffiziere  und  der  mit  Wahrnehmung  von  Assistenzarztstellen  betrauten
Unterärzte),  indeß  ausnahmsweise  auch  von  Mannschaften  und  Unterbeamten
benutzt  werden.

2.  Die  Personenwagen  III.  und  IV.  Klasse  sind  vorzugsweise  für  Mannschaften
  und  untere  Beamte  bestimmt,  nur  beim  Mangel  an  solchen  Wagen  dürfen
auch  bedeckte  Güterwagen  von  den  Eisenbahnverwaltungen  gestellt  werden.

3.  In  außerordentlichen  Fällen  steht  den  Militärbehörden  frei,  alle  verfügbaren
  Wagensorten  unter  Verzicht  auf  eine  vorschriftsmäßige  Ausrüstung  zum
Mannschaftstransport  sich  stellen  zu  lassen.

4.  Im  Uebrigen  siehe  §.  32.

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