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hafen erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vorbehaltlich demnächstiger
Rückerstattung einstweilen voll zu entrichten.
§. 81.
Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe
des Rechnungsjahres verloren oder verschollen (Artikel 866, 867 des Handels-
gesetzbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem
Tage des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben
Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahr-
zeug reicht. Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen,
sobald die Thatsachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des
Genossenschaftsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind nach Verhältniß
des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten.
Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn
dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt
und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt,
aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist.
§. 82.
Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Ge-
nossenschaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der
Genossenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt.
Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 17) und, soweit ein
solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus
der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen,
den festgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen
zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten,
welche den Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten
Beitragsberechnung zu prüfen.
§. 83.
Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 17) und, soweit solche
nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung
der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Auszuges aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur
vorläufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird
demselben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange
Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der
Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Ver-
sicherungsamt zu. Mit derselben kann die nach §. 37 erfolgte Veranlagung und
Abschätzung nicht angefochten werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf
den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (§. 34), auf