Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Jede dieser Kommissionen besteht aus fünf Mitgliedern: 
1.   einem Vorsitzenden;  
2.   und 3. zwei an öffentlichen Navigationsschulen fungirenden Navigations- 
lehrern, von denen bei der Abhaltung von Schifferprüfungen nur Einer 
der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Navigationsschule 
angehören darf; 
4. und 5. zwei Seeschiffahrtskundigen, welche entweder Offiziere der Kaiser- 
lichen Marine oder Schiffsführer auf großer Fahrt gewesen sind oder 
noch sind. 
§. 36. 
Die Prüfungskommissionen machen die Zeit, in welcher die Abhaltung der 
Prüfungen stattfindet, bekannt. Sie haben gleichzeitig hiervon dem vom Reichs- 
kanzler ernannten Inspektor (§. 56) Kenntniß zu geben. 
§. 37. 
Der Meldung zur Steuermannsprüfung müssen beigefügt werden: 
a) der Geburtsschein, 
b) glaubhafte Nachweisung über die Zurücklegung der im §. 8 vorgeschriebenen 
Fahrzeit zur See. 
§. 38. 
Der Meldung zur Schifferprüfung müssen beigefügt werden: 
a) das Zeugniß über die Zulassung als Steuermann beziehungsweise ein 
demselben auf Grund der Bestimmungen in den §§. 14 bis 19 der 
Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660) 
gleich zu achtender Nachweis; 
b) vollgültige Nachweise über eine auf die Zulassung als Steuermann 
folgende mindestens vierundzwanzigmonatige Fahrzeit als Steuermann auf 
großer oder als Schiffer auf kleiner Fahrt (§. 10 lit. a und §. 13); 
c) die während dieser Fahrzeit gemachten und aufgezeichneten Beobachtungen 
und Berechnungen über Kurse und Distanzen, Breite und Länge (§. 10 
lit. b). 
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung noch anderer 
Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und theilt das Ergebniß dem 
Antragsteller vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit. 
§. 39. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage II beziehungsweise Anlage III 
genannten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche Prüfung, 
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 72
	        
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