Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Diejenigen  Prüflinge,  welchen  bei  der  Steuermannsprüfung  in  jedem  der
sieben  Fächer  C4,  C  7,  C 14a,  C  14b,  C  15,  C 17a  und  C 17b  der  Anlage
  II,  bei  der  Schifferprüfung  in  jedem  der  sieben  Fächer  C  4,  C 7,  C  16  b,
C  16c,  C 17,  C 21  a  und  C 21b  der  Anlage  III  und  außerdem  bei  der  Steuermannsprüfung
  mindestens  noch  in  vier  Fächern  aus  C  (Nautik),  bei  der  Schifferprüfung
  mindestens  noch  in  fünf  Fächern  aus  C  (Nautik)  und  D  (Seemannschaft)
und  bei  beiden  Prüfungen  mindestens  noch  in  drei  weiteren  Fächern  die  Zensur:
„Genügend“  ertheilt  ist,  erhalten  für  den  Gesammtausfall  das  Prädikat:  „Bestanden“).
  Alle  übrigen  Prüflinge  erhalten  das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.

§.  45.

Im  Laufe  der  schriftlichen  Prüfung  oder  unmittelbar  nach  derselben  wird
nach  näherer  Anordnung  des  Vorsitzenden  von  den  Navigationslehrern  eine
praktische  Prüfung  abgehalten.  Dieselbe  hat  sich  auf  den  Gebrauch  und  die
Berichtigung  der  Spiegelinstrumente,  namentlich  des  Oktanten  und  Sextanten
sowie  auf  die  Benutzung  des  künstlichen  Horizonts  zu  erstrecken,  bei  Schifferprüfungen
  außerdem  noch  auf  den  Gebrauch  der  Barometer  und  Thermometer
(Anlage  II  C  Nr.  8  und  9  und  Anlage  III  C  Nr.  9,  10  und  22).

Ist  der  Vorsitzende  der  Kommission  Nautiker,  so  steht  es  ihm  frei,  die
praktische  Prüfung  selbst  abzunehmen.

Jedem  Prüfling  müssen  in  dieser  praktischen  Prüfung  mindestens  vier
verschiedene  Aufgaben  gestellt  werden.

Ob  eine  Aufgabe  „genügend“  gelöst  worden  ist,  entscheidet  derjenige,
welcher  die  Prüfung  abgenommen  hat.  Nur  diejenigen  Prüflinge,  welche  mindestens
  die  Hälfte  der  ihnen  gestellten  Aufgaben  „genügend"  gelöst  haben,  erhalten
  für  die  praktische  Prüfung  das  Prädikat:  „Bestanden“)  die  übrigen
das  Prädikat:  „Nicht  bestanden“.

§.  46.

Wer  nicht  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  das  Prädikat
„Bestanden“  erhalten  hat,  gilt  als  nicht  bestanden  und  wird  der  mündlichen
Prüfung  nicht  mehr  unterworfen.  Es  wird  ihm  darüber  von  dem  Vorsitzenden
zu  Protokoll  Eröffnung  gemacht.

§.  47.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Kommissionsmitgliedern  abgehalten.


Dieselben  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines
Faches,  soweit  diese  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich  zu
eigen  gemacht  und  in  deren  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  Anlage  II  beziehungsweise  Anlage  III
bezeichneten  Fächer  erstrecken.  Sie  ist  vorzugsweise  auf  diejenigen  Fächer  zu  richten,

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